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Gesetzliche Grundlagen

Die Umweltbehörden der europäischen Staaten insbesondere der Schweizer Kantone regeln die Einleitung saurer, mit Schadstoffenbelasteten Heizkesselkondensaten sehr unterschiedlich.

Nachfolgend eine Aufstellung der Regelung einiger Schweizer Kantone sowie des Bundes. Bei den Kantonen, die in der Aufstellung fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass – in Form eines Mindeststandards – die gleichen Bestimmungen wie beim Bund gelten.
 

Kantonale Regelungen für eine Neutralisation und Schwermetallausfällung bei Heizkesselkondensaten

  bis 200 kW
Kesselleistung
über 200 kW
Kesselleistung
Schwermetall-
ausfällung
Aargau freiwillig nach Abklärung freiwillig
Appenzell AR empfohlen* verordnet* nach Abklärung
Appenzell IR empfohlen empfohlen / verordnet** empfohlen / verordnet**
Basel-Land freiwillig nach Abklärung freiwillig
Basel-Stadt empfohlen ab 100 kW verordnet nach Abklärung
Bern verordnet* verordnet freiwillig
Bund freiwillig nach Abklärung nach Abklärung
Graubünden verordnet* verordnet* nach Abklärung
Luzern empfohlen verordnet freiwillig
Nidwalden wünschenswert empfohlen wünschenswert
Obwalden freiwillig nach Abklärung nach Abklärung
Schwyz freiwillig verordnet freiwillig
St. Gallen verordnet* verordnet* nach Abklärung
Thurgau freiwillig verordnet freiwillig
Zug freiwillig nach Abklärung freiwillig
Zürich freiwillig nach Abklärung nach Abklärung
* ) bei korrosionsgefährdeten Leitungen
**) verordnet bei Ölkesseln, empfohlen bei Gaskesseln

Grundsätzlich gilt…

Bei Heizkesseln < als 200 kW Eine Neutralisation ist meist freiwillig oder nur bei korrosionsgefährdeten Kanalisationsleitungen vorgeschrieben.

Bei Heizkesseln > 200 kW
Eine Neutralisation ist in den meisten Fällen vorgeschrieben. Eine Ausfällung von Schwermetallen aus Heizkesselkondensaten wird meist nur dann vorgeschrieben, wenn sich bei einer Einzelfallabklärung herausstellt, dass die Richtlinien zur Einleitung von Schwermetallen in die Kanalisation nicht eingehalten werden.